Mit einer Neuerung im Konjunkturstärkungsgesetz kann unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden.
Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher.
Der steuerliche Vorteil der beschleunigten Abschreibung liegt im Vorziehen von insgesamt drei Jahresabschreibungen. Am Ende der Nutzungsdauer können diese drei Jahresabschreibungen dann nicht geltend gemacht werden.
Wird also z. B. ein Bürogebäude im Betriebsvermögen ab dem 1. Juli 2020 angeschafft, so bedeutet diese Regelung, dass im ersten Jahr eine Abschreibung von bis zu 7,5 %, im zweiten Jahr von bis zu 5 % und im dritten Jahr und danach eine Abschreibung von 2,5 % möglich ist.
Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
Eine ähnliche Regelung ist auch bei Überschussermittlung anwendbar. Werden mit einem Gebäude im Privatvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, so ist bei Anwendung der Regelungen der beschleunigten AfA der AfA-Satz im ersten Jahr bis zu 4,5 %, im zweiten Jahr bis zu 3 % und im dritten und in den Folgejahren bis zu 1,5 %.
Stand: 24. Februar 2021
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